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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der iT-CUBE SYSTEMS GmbH; Stand: 01.12.2006

 

I. Allgemeines

 

1. Lieferungen und Leistungen unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Ohne, dass es insoweit einer neuen Vereinbarung bedarf, gilt dies auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen. Schweigen wir zu Auftragsbestätigungen und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, die Bedingungen enthalten oder sich auf Bedingungen beziehen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder sie einschränken, leisten wir trotz Erhalt derartiger Auftragsbestätigungen und/oder Bestätigungsschreiben des Kunden, bedeutet dies keine Anerkenntnis abweichender oder eingeschränkter Bedingungen des Kunden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung und Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit unseren Geschäftsbedingungen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

II. Angebot und Vertragsschlüsse

 

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Zusicherungen müssen ausdrücklich als Zusicherung bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Die Zusendung der Rechnung gilt in jedem Falle als Auftragsbestätigung.

 

2. Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich mit den handelsüblichen Toleranzen.

 

3. Soweit ein Pflichtenheft nicht existiert oder eine genaue, in sich abgeschlossene Leistungs- und Funktionsbeschreibung seitens des Kunden nicht vorliegt, schulden wir lediglich Standardleistungen ohne besondere - außerhalb des gewöhnlichen Anwendungsbereiches - liegende Eigenschaften.

 

4. Ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und insbesondere auch ohne Pflichtenheft oder genaue schriftliche Listungsbeschreibung des Kunden sind wir nicht verpflichtet, Beratung über Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten, technische Problemlösungen und Kosten-/Nutzenverhältnis vorzunehmen oder unsererseits ein Pflichtenheft zu erarbeiten.  Nach Vertragsschluss erforderliche oder erfolgte Änderungen der Kundenunterlagen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zusimmung.

 

III. Preise

 

Unsere Preise, insbesondere auf Angeboten, in Auftragsbestätigungen sowie in unserem Onlineshop usw. sind Nettopreise, zu denen die im Zeitpunkt der Lieferung und/oder Leistung gesetzliche bestimmte MwSt. zusätzlich berechnet wird.
Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise verstehen sich ab Lager oder Werk ausschließlich Verpackung. Der ersand erfolgt unfrankiert. Bei frachtfreier Lieferung geht die Fracht zu Lasten des Kunden.

 

IV. Lieferzeit

 

1. Ist eine bestimmte Zeit für unsere Lieferung oder Leistung nicht angegeben, so erfolgt diese nach Möglichkeit. Für angegebene Fristen und Zeiten der Lieferung/Leistung übernehmen wir keine Gewähr. Wir sind berechtigt, auch vor einer angegebenen Zeit und vor Ablauf einer angegebenen Frist zu liefern oder zu leisten. Außerdem sind wir berechtigt, Teilzahlungen und/oder -lieferungen zu erbringen. Angegebene Fristen für unsere Lieferungen beginnen mit dem Datum unserer Aufträge zu laufen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungszeiten sind eingehalten, wenn wir bis zum Ablauf einen Versandauftrag erteilt oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

 

2. Wir sind berechtigt, die Ausführung abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise aufzuschieben oder ganz oder teilweise von diesen Verträgen zurückzutreten, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von uns nicht vorhergesehener und zu verantwortender Umstände, z. B. höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Vorlieferanten o. Ä., ge- oder behindert sind.

Ersatzansprüche irgendwelcher Art stehen dem Kunden in einem solchen Falle nicht zu. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Werden uns nach Abschluss des Vertrages durch behördliche Anordnungen Verpflichtungen auferlegt, die abgeschlossene Verträge betreffen, so haben wir nach unserer Wahl das Recht, entweder von diesen Verträgen zurückzutreten oder sie zu entsprechend geänderten Bedingungen zu erfüllen. Ersatzansprüche des Kunden im Falle unserers Rücktritts sind ausgeschlossen. Auf Verlanen des Kunden haben wir unser Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

 

3. Die Einhaltung der angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen, die vom Kunden beizubringen sind.

 

4. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der angegebenen oder vereinbarten Lieferfristen sind in jedem Falle ausgeschlossen.

 

5. Der Kunde kann wegen Überschreitung der Lieferfrist zurücktreten, wenn die Überschreitung 4 Wochen übersteigt und er dann noch schriftlich eine Nachricht von 4 Wochen gesetzt hat.

 

V. Abnahme / Gefahrübergang

 

1. Die Abnahme der Lieferung oder Leistung hat nach schriftlich angezeigter Fertigstellung oder Bereitstellung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen und -lieferngen.

 

2. Auch ohne ausdrückliche Abnahme gilt diese dann als erfolgt, wenn der Kunde der Lieferung oder Leistung oder Teile davon in Benutzung genommen hat. Einen entgegenstehenden Willen trotz Benutzung hat der Kunde uns schriftlich vor Benutzung anzuzeigen.

 

3. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Kunde die Ware nicht abgenommen hat, obwohl wir im Anschluss an die 14 Tagesfrist gemäß Ziffer V. 1. eine weitere Nachfrist von 7 Kalendertagen schriftlich gesetzt haben.

 

4. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Kunden sind wir unbeschadet der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, in jedem Falle 25% des Nettorechnungsbetrages (Vertragspreises) als pauschalierten Schadensersatz ohne weiteren Nachweis geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5. Wir liefern grundsätzlich ab Lager Nürtingen. Der Kunde hat in diesem Falle alle Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem wir ihm den Liefergegenstand zu seiner Verfügung gestellt haben. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Versendung des Liefergegenstandes durch uns an den angegebenen Bestimmungsort. In diesem Falle geht die Gefahr ab Absendung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn wir selbst anliefern oder aufstellen. Die Liefergegenstände werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden versichert.

 

VI. Sicherungsabreden

 

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehender Erweiterung.

 

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum (Vorbehaltsware).

 

2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen seines Betriebes zu verarbeiten. Vorbehaltsware verarbitet der Kunde für uns. Er erwirbt also selbst kein Eigentum durch Verarbeitung. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden werden wir Erwerber des Eigentums an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, gelten also als deren Hersteller.

 

3. Findet bei der Verarbeitung der Waren eine Vermengung oder Vermischung mt anderen, uns nicht gehörenden Sachen statt, so entsteht Miteigentum für uns an der Sache und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung.

 

4. Ziffer 2 und Ziffer 3 hiervon gelten auch dann, wenn die neuen Erzeugnisse wertvoller sind als die verarbeiteten Waren, doch dient die verarbeitete Ware zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.

 

5.

a: Der Kunde darf die von uns gelieferten Waren und gegebenenfalls auch die aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände nur in ordnungsgemäßem Geschäftsvertrieb weiterveräußern, vermieten oder verleasen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, auch zu Refinanzierungszwecken beim Kunden oder einer Leasinggesellschaft, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

 

b: Im Falle einer Weiterveräußerung, Vermietung oder Verleasung der Sachen hat der Kunde mit seinem Abnehmen Vereinbarungen dahin zu treffen, dass das Eigentum generell, aber auch im Falle der Verarbeitung durch die Abnehmer, immer bei uns verbleibt, während der Verarbeiter, Mieter oder Leasingnehmer nur Verwahrer ist.

 

c: Von dem Zeitounkt ab, in dem wir eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verleasung untersagen, hat diese zu unterbleiben.

 

d: Von uns gestellte Maschinen und Werkzeuge darf der Kunde nicht veräußern, da sie von uns nur zur Verwendung im Betrieb des Kunden geliefert werden.

 

6.

a: Forderungsübergang - Sämtliche Forderungen, Miet-, Pacht- oder Leasingraten des Kunden aus dem Weiterverkauf, Vermietung, Verpachtung oder von Leasing der von uns gelieferten Waren und der ggf. aus ihrer Verarbeitung entstehenden neuen Sachen tritt der Kunde heute schon in voller Höhe an uns ab und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Sachen an einen oder mehrere Abnehmer verkauft werden. Die abgetretenen Forderungen, Miet, Pacht- oder Leasingraten dienen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden/Leasinggeber in der jeweiligen Höhe zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung.

 

b: Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen einziehen; er hat die jedoch sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Im Übrigen hat er die an uns bgetretenen Forderungen gesondert zu buchen und bei Einzug gesondert aufzubewahren, soweit sie nach Vorstehendem noch nicht an uns abzuführen sind.

 

c: Wir selbst werden von unserem Einziehungsrecht so lange keinen Gebrauch machen, als der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.

 

d: Von dem Zeitpunkt ab, zu dem wir es dem Kunden untersagen, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf der Kunde keine Zahlung daraus mehr annehmen.

 

e: Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner aus abgetretenen Forderungen zu nennen, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen.

 

f: Der Hersteller ist bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns oder einem von uns Beauftragten jederzeit Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten.

 

7. Wir verpflichten uns, die uns hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 50% übersteigt.

 

8. Der Eigentumsvorbehalt nach diesen Bestimmungen bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

 

9. Werden von uns gelieferte Waren oder aus ihrer Verarbeitung entstandene neue Sachen oder uns zustehende Forderungen aus deren Weiterveräußerung verpfändet, so hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aufgrund derer wir unsere Rechte geltend machen können.

 

10. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl, Feuer und Wasser zu versichern.

 

11. Bei Scheck, Wechselzahlung und Wechseln erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst mit endgültiger Einlösung des Wechsels.

 

VII. Zahlungen

 

1. Unsere Forderungen sind grundsätzlich "netto Kasse" ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart worden ist. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen und unter Abzug entstehender Spesen, Zinsen, Provisionen, Kosten und Steuern und unter Vorbehalt gutgeschrieben. Eine Zahlung durch den Käufer gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können, bei der Hingabe von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr.

 

2. Zahlungsverzug berechtigt uns, alle Lieferungen zurückzuhalten.

 

3. Gegenüber unseren Ansprüchen ist Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Insbesondere berechtigen Mängelrügen, Reklamationen oder Rücksendungen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

 

4. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder/und begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind alsdann berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu verlangen und alle uns obliegenden Erfüllungshandlungen bis zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung vorzunehmen. Liegt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Kreditwürdigkeit des Kunden gilt bereits dann als zweifelhaft, wenn eine Bank oder Auskunft dem Sinne nach mitteilt, die Zahlungsweise des Kunden sei regelmäßig oder es sei Zurückhaltung geboten. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Zahlungsschwierigkeiten unverzüglich zu unterrichten.

 

5. Bei Zahlungsverzug sind wir außerdem berechtigt, von uns gelieferte Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers zurückzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Kunde den von uns beauftragten Personen jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommenen Teile werden dem Kunden nach unserer Wahl zu dem berechneten oder zu den am Tage der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei wir für Gewinnausfall und für die bei der Lieferung entstandenen Unkosten unbeschadet eines höheren Schadens, mind. 25% des Nettorechnungspreises sowie zusätzlich die durch die Rücknahme entstandenen Unkosten, in Abzug bringen können. Ein weiterer Abzug kann erfolgen, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. In der Zurücknahme der Waren liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann vor, wenn wir es ausdrücklich schriftlich erklären. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

6. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mind. jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz, zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

 

7. Rechte aus §36 der Vergleichsordnung sollen für uns und den Kunden nicht bestehen.

 

VII. Gewährleistung

 

1. Gewährleistung für Hardware

 

Wir gewährleisten, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind, und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

 

2. Gewährleistung für Software

 

Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler unverzüglich schriftlich mitteilen. Wir gewährleisten, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Wir übernehmen jedoch keine Haftung dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Hard- oder Software zusammenarbeitet. In einer schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und / oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wir nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang enes ausdrücklich zu liefernden Handbuches und / oder einer Dokumentation nicht getroffen, und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn, dass die Parteien schriftlich weitere Spezifikationen vereinbart haben.

 

3. Gemeinsame Vorschriften für Hard- und Software

 

Der Kunde und wir sind uns darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Ablieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Während der Gewährleistungspflicht auftretende Mängel hat der Kunde uns (nicht etwa Reisenden oder Vertretern) unverzüglich, spätestens inneralb einer Woche nach Erhalt, schriftlich zu melden.

Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, teilt der Kunde mit, welche Art der Nacherfüllung - Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache - er wünscht und setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Wir sind berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann, und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Wir können außerdem die Ncherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen uns zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist oder die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er unsere Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

 

IX. Haftungsbeschränkung

 

Die Firma haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Firma nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Falle einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Falle einer Inanspruchnahme der Firma aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

 

X. Beweisklausel

 

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Firma gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

 

XI. Schutzrechte

 

Ohne ausdrückliche Genehmigung der Firma ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Firma erworbene Ware in Länder außerhalb der EU zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

 

XII. Sonderbestimmungen / Export

 

Vom Kunden als Muster eingesandte oder durch Instandsetzung oder Umänderung unbrauchbar gewordene oder ersetzte Teile werden verschrottet oder sonst wie verwertet, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist. Für Sonderanfertigungen und Waren, die von uns nicht lagermäßig geführt werden (sogenannte ungängige Ware) besteht seitens des Käufers in jedem Falle Abnahmeverpflichtung. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art, wie Zeichnungen, Muster, Druckvorlagen, Lehren, Modelle und dergleichen, sowie etwa angefertigte Kopien dieser sind uns ohne Aufforderung kostenlos in brauchbarem Zustand zurückzugeben, sobald diese zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Diese bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

XIII. Wiederverkauf

 

Wiederverkäufer sind nicht berechtigt, etwa gegen uns bestehende Gewährleistungs- oder Lieferansprüche abzutreten. Sie sind verpflichtet, bei der Weiterveräußerung die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. der US Export-Gesetze einzuhalten und die entsprechenden Genehmigungen einzuholen. Für Schäden, die durch Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen entstehen, haftet der Verletzer uns gegenüber auch bei leichter Fahrlässigkeit.

 

XIV. Erfüllungsort / Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Ort unseres Firmensitzes.

 

2. Ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten sind die für unseren Firmensitz örtlich zuständigen Gerichte, soweit der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

3. Bei etwaigen Streitigkeiten gelten nur die Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973.

 

4. Diese Bedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile von ihnen unwirksam sein sollten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Additional Information